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LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH |
Zitiervorschläge
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.11.2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH (https://dejure.org/2012,38199)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. November 2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH (https://dejure.org/2012,38199)
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 12 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 139 SGB 5
Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Kinder-Pflegebett für ein 2 1/2 Jahre altes Kind mit Verdacht auf Cornelia-de-Lange-Syndrom - Schlaf kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens - keine Leistungspflicht für Gegenstände allein zum Zweck der ... - schleswig-holstein.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Einstweiliger Rechtsschutz - Keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für ein Kinderpflegebett - Schlafen kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Cornelia-de-Lange-Syndrom; einstweilige Anordnung; Einstweiliger Rechtsschutz; Gitterbett; Hilfsmittel; Pflegebett
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schleswig, 16.10.2012 - S 26 KR 30/12
- LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Sachsen, 14.02.2008 - L 1 P 17/07
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12
Darüber hinaus zählt nach dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (vom 14. Februar 2008 - L 1 P 17/07 -) der unbeeinträchtigte und ungefährdete Schlaf nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (dort bezog sich das Verfahren auf die Versorgung mit einem Therapiebett mit Plexiglas sowie Kantenpolsterung). - BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 24/07 B
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12
Darüber hinaus hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (L 5 KR 44/10) entschieden, dass die Gefahrenabwehr nicht dem Ausgleich eines Grundbedürfnisses zuzuordnen ist und, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008 (B 1 KR 24/07 B), Gegenstände, die allein den Zweck der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind. - LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
Anspruch auf Versorgung mit speziellen Rauchmeldern (zur Lichtsignalanlage …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12
Darüber hinaus hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (L 5 KR 44/10) entschieden, dass die Gefahrenabwehr nicht dem Ausgleich eines Grundbedürfnisses zuzuordnen ist und, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008 (B 1 KR 24/07 B), Gegenstände, die allein den Zweck der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind.
- SG Magdeburg, 20.07.2017 - S 15 KR 206/17
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme für …
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ähnlich auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2008, Aktenzeichen: L 1 P 17/07 sowie Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29 November 2012, Aktenzeichen: L 5 KR 200/12 B ER, Rn. 11 unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung; beide zitiert nach Juris).