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   LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38199
LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH (https://dejure.org/2012,38199)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.11.2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH (https://dejure.org/2012,38199)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. November 2012 - L 5 KR 200/12 B ER PKH (https://dejure.org/2012,38199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 139 SGB 5
    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Kinder-Pflegebett für ein 2 1/2 Jahre altes Kind mit Verdacht auf Cornelia-de-Lange-Syndrom - Schlaf kein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens - keine Leistungspflicht für Gegenstände allein zum Zweck der ...

  • schleswig-holstein.de PDF
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz - Keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für ein Kinderpflegebett - Schlafen kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Cornelia-de-Lange-Syndrom; einstweilige Anordnung; Einstweiliger Rechtsschutz; Gitterbett; Hilfsmittel; Pflegebett

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Sachsen, 14.02.2008 - L 1 P 17/07
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12
    Darüber hinaus zählt nach dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (vom 14. Februar 2008 - L 1 P 17/07 -) der unbeeinträchtigte und ungefährdete Schlaf nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (dort bezog sich das Verfahren auf die Versorgung mit einem Therapiebett mit Plexiglas sowie Kantenpolsterung).
  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 24/07 B
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12
    Darüber hinaus hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (L 5 KR 44/10) entschieden, dass die Gefahrenabwehr nicht dem Ausgleich eines Grundbedürfnisses zuzuordnen ist und, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008 (B 1 KR 24/07 B), Gegenstände, die allein den Zweck der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind.
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10

    Anspruch auf Versorgung mit speziellen Rauchmeldern (zur Lichtsignalanlage

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12
    Darüber hinaus hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (L 5 KR 44/10) entschieden, dass die Gefahrenabwehr nicht dem Ausgleich eines Grundbedürfnisses zuzuordnen ist und, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008 (B 1 KR 24/07 B), Gegenstände, die allein den Zweck der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind.
  • SG Magdeburg, 20.07.2017 - S 15 KR 206/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme für

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ähnlich auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2008, Aktenzeichen: L 1 P 17/07 sowie Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29 November 2012, Aktenzeichen: L 5 KR 200/12 B ER, Rn. 11 unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung; beide zitiert nach Juris).
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